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Bundesweite Aktion

Razzia im Kreis Ahrweiler wegen Hasspostings im Internet

Mrz 22, 2022 | Blaulicht, Kreis Ahrweiler Aktuell

Kreis Ahrweiler / RLP. In einer bundesweit abgestimmten und vom BKA koordinierten Aktion gingen die Ermittlungsbehörden in Deutschland am Dienstag gegen strafbare Inhalte im Internet, insbesondere gegen Verfasser von gezielt gegen Politikerinnen und Politiker gerichteten Hasspostings, vor. Ausgangspunkt des Aktionstages sind Ermittlungen zu Äußerungen auf Social-Media-Plattformen im Zusammenhang mit der Bundestagswahl im vergangenen Jahr. Dabei wurden über 600 Äußerungen analysiert und auf strafbare Inhalte überprüft.

Seit Dienstagmorgen führten Polizeibehörden in 13 Bundesländern Ermittlungsmaßnahmen bei über 100 Beschuldigten durch. In Rheinland-Pfalz werden die Maßnahmen vom Landeskriminalamt unter der Federführung der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, Landeszentralstelle zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus (ZeT_rlp), koordiniert. Sie richten sich gegen 14 Beschuldigte aus den Landkreisen Ahrweiler, Mayen-Koblenz, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis und den Städten Worms, Mainz, Landau in der Pfalz, Trier und Kaiserslautern durchsucht. Bei den Durchsuchungen wurde Beweismaterial, namentlich 8 Laptops, 7 Mobiltelefone und zahlreiche Datenträger, bei einem Beschuldigten zusätzlich Waffen, Munition und andere nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände sichergestellt. Die Beweismittel müssen nunmehr ausgewertet werden.

Ausgangspunkt der Ermittlungen ist der im Frühjahr 2021 neu gefasste § 188 Strafgesetzbuch (StGB), der die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung von Personen des politischen Lebens besonders streng unter Strafe stellt. Dabei ist es unerheblich, ob Geschädigte auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene tätig sind: Amts- und Mandatsträger werden von § 188 StGB ungeachtet der politischen Ebene gegen Hasspostings strafrechtlich besonders geschützt. Die Gesetzesnovelle sieht darüber hinaus in § 194 StGB vor, dass die Staatsanwaltschaften in besonders gravierenden Fällen öffentlicher Tatbegehung nicht auf Strafanträge der Betroffenen warten müssen, sondern wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen einschreiten können.

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