Brohltal / Kreis Ahrweiler. Mit dem In-Kraft-Treten der 22. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (22. CoBeLVO) gelten ab sofort auch im Kreis Ahrweiler umfangreiche Lockerungen. Dazu zählen unter anderem:
– Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind mit fünf Personen aus fünf Hausständen möglich (Kinder bis einschließlich 14 Jahre und Geimpfte beziehungsweise Genesene bleiben dabei unberücksichtigt);
– Bei Außenaktivitäten und auch in der Außengastronomie entfällt grundsätzlich die Testpflicht. Es soll möglichst eine digitale Kontakterfassung erfolgen;
– Die Innengastronomie darf öffnen. Hier gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung, eine Vorausbuchungspflicht zur Steuerung des Zutritts und die Testpflicht;
– Freizeiteinrichtungen und Freizeitparks im Freien dürfen öffnen. Es besteht Maskenpflicht, wo immer möglich, sowie die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung. Darüber hinaus gilt für Freizeitparks eine Vorausbuchungspflicht;
– Im Sport ist das Training auch von Kontaktsportarten draußen in einer Gruppe von bis zu 10 Personen zuzüglich eines Trainers oder einer Trainerin möglich (Geimpfte und Genesene bleiben dabei unberücksichtigt). Für Kinder bis 14 Jahre ist Kontaktsport im Freien mit bis zu 25 Kindern möglich.
– Freibäder und Badeseen dürfen bei einer Kapazitätsbeschränkung auf 50 Prozent und weiteren Schutzmaßnahmen öffnen. Saunen können mit Testpflicht und maximal 50 Prozent Belegung ebenfalls öffnen;
– Hotels dürfen Gäste im Innen- und Außenbereich bewirten. Frühstück darf auch als Buffet serviert werden. Hoteleigene Saunen, Wellnessangebote (unter anderem auch Kosmetikanwendungen) und Hallenbäder dürfen unter Auflagen und im Rahmen der Kontaktbeschränkung von Hotelgästen genutzt werden;
– Kultureinrichtungen, wie beispielsweise auch Theater und Kinos, dürfen innen und außen Veranstaltungen mit maximal 100 Zuschauenden durchführen. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung sowie im Innenbereich die Testpflicht. Sitzplätze müssen personalisiert werden;
– Proben in der Laienkultur sind möglich: Innen mit Testpflicht, im Freien mit bis zu zehn Personen zuzüglich der Anleitungsperson (Geimpfte und Genesene bleiben dabei unberücksichtigt). Kinder dürfen draußen in Gruppen mit bis zu 25 Kindern proben.
Hinweis: Veranstaltungen im Sinne des Paragraphen 2, Absatz 8 der 22. CoBeLVO sind unter anderem Eigentümerversammlungen oder Jahreshauptversammlungen. Etwaige „kleine Dorffeste“ fallen nicht darunter und sind weiterhin untersagt.
Die 22. CoBeLVO sieht auch vor, dass bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 ab sofort die durch das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz (LUA) für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen maßgeblich ist.