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	<title>Gericht Archive - Brohltal-info24.de</title>
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	<description>Online-Nachrichtenportal für das Brohltal</description>
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	<title>Gericht Archive - Brohltal-info24.de</title>
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		<title>Staatsanwaltschaft Koblenz erhebt Anklage gegen 2 Tatverdächtige</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Mar 2025 15:20:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blaulicht]]></category>
		<category><![CDATA[Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Niederdürenbach Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Top-Meldung Brohltal]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img src="https://brohltal-info24.de/wp-content/uploads/2024/10/leichen-rodder-1.jpg"  class="external-img wp-post-image "  />Niederdürenbach. Im Zusammenhang mit dem Fund zweier verbrannter Leichen am 20.10.2024 in der Nähe des Rodder Maars im Landkreis Ahrweiler hat die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen eine 51-jährige deutsche Staatsangehörige und [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<img src="https://brohltal-info24.de/wp-content/uploads/2024/10/leichen-rodder-1.jpg"  class="external-img wp-post-image "  /><p>Niederdürenbach. Im Zusammenhang mit dem Fund zweier verbrannter Leichen am 20.10.2024 in der Nähe des Rodder Maars im Landkreis Ahrweiler hat die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen eine 51-jährige deutsche Staatsangehörige und einen 40-jährigen deutschen Staatsangehörigen Anklage zur Schwurgerichtskammer des Landgerichts Koblenz wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub mit Todesfolge in zwei Fällen erhoben.</p>
<p>In der kürzlich zugestellten Anklageschrift wird den beiden Angeschuldigten vorgeworfen, am 16.10.2024 im Wohnhaus der 51-jährigen Angeschuldigten im Landkreis Ahrweiler einen mit den beiden Angeschuldigten bekannten 61-jährigen Deutschen aus dem Donnersbergkreis in der Pfalz gemeinschaftlich getötet zu haben. In Ausführung eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans soll der männliche Angeschuldigte dem Geschädigten zunächst in Tötungsabsicht einen Messerstich in den Hals versetzt und ihm anschließend mit einem Hammer mindestens zwei Schläge gegen den Kopf versetzt haben, die schließlich zum Tod des Geschädigten führten.</p>
<p>Den Angeschuldigten wird weiterhin zur Last gelegt, am Abend des 19.10.2024 im Wohnhaus der weiblichen Angeschuldigten einen gleichfalls mit beiden Angeschuldigten bekannten 28-jährigen deutschen Staatsangehörigen aus dem Landkreis Altenkirchen im Westerwald ebenfalls mit Hammerschlägen gegen den Kopf gemeinschaftlich getötet zu haben.</p>
<p>Zwischen den beiden Tatopfern bestand offenbar keine Verbindung. Die Taten stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zueinander.</p>
<p>Nach den beiden Taten sollen die Angeschuldigten die Leichname der Geschädigten zum Rodder Maar verbracht und dort zur Verdeckung der Tat angezündet haben.</p>
<p>Leitender Oberstaatsanwalt Mannweiler: „Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wurden die Taten mit hoher Brutalität heimtückisch begangen. Die arglosen Opfer versahen sich keines Angriffs und wurden überrascht. Wesentliches Tatmotiv dürfte Habgier gewesen sein.“</p>
<p>Die Anklage geht davon aus, dass die Angeschuldigten &#8211; ihrer vorgefassten Absicht folgend – nach den jeweiligen Taten Vermögensgegenstände der Opfer an sich genommen haben, unter anderem einen PKW.</p>
<p>Die 51-jährige Angeschuldigte hat die Tatvorwürfe bestritten. Der 40-jährige Angeschuldigte hat von seinem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Beide Angeschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft.</p>
<p>Das Landgericht hat nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Termin zur Hauptverhandlung ist daher noch nicht bestimmt. Bitte wenden Sie sich insoweit und wegen weiteren Fragen zum Ablauf des gerichtlichen Verfahrens an die nunmehr zuständige Pressestelle des Landgerichts Koblenz.</p>
<p>Rechtliche Hinweise:<br />
Wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB macht sich u.a. strafbar, wer einen Menschen tötet und hierbei aus Habgier oder heimtückisch handelt oder um eine andere Straftat zu ermöglichen. Das Gesetz sieht hierfür eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.<br />
Wegen Raubes mit Todesfolge macht sich u.a. strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit rechtswidriger Zueignungsabsicht wegnimmt und hierbei wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Das Gesetz sieht hierfür eine lebenslange Freiheitstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor.<br />
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung verbunden. Für die beiden Angeschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Michael Beck als neuer Schiedsmann für den Bezirk Brohltal II bestellt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Feb 2025 14:09:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Behörden]]></category>
		<category><![CDATA[Burgbrohl Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Glees Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Wassenach Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Wehr Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img src="https://brohltal-info24.de/wp-content/uploads/2025/03/Schiedspersonen-Brohltal-II.webp"  class="external-img wp-post-image "  />Burgbrohl, Glees, Wehr und Wassenach. Am 3. Februar wurde, durch den Direktor des Amtsgerichts Sinzig, Thomas Helde,  Herr Winfried Eulenbruch nach ziemlich genau 25-jähriger Tätigkeit als Schiedsperson des Bezirks Brohltal [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<img src="https://brohltal-info24.de/wp-content/uploads/2025/03/Schiedspersonen-Brohltal-II.webp"  class="external-img wp-post-image "  /><p>Burgbrohl, Glees, Wehr und Wassenach. Am 3. Februar wurde, durch den Direktor des Amtsgerichts Sinzig, Thomas Helde,  Herr Winfried Eulenbruch nach ziemlich genau 25-jähriger Tätigkeit als Schiedsperson des Bezirks Brohltal II auf eigenen Wunsch entlassen. Der Direktor des Amtsgerichts Sinzig würdigte die besonderen Verdienste von Herrn Eulenbruch, der über einen so langen Zeitraum dieses Amt in besonderem Maße geprägt hat.</p>
<p>Als neue Schiedsperson für den Bezirk Brohltal II (Burgbrohl, Glees, Wehr und Wassenach) wurde nach dem Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 12.12.2024 Herr Michael Beck als neuer Schiedsmann bestellt.</p>
<p>Gleichzeitig wurde die bisherige Schiedsperson des Bezirks Sinzig II, Herr Stephan Schmidt, auf eigenen Wunsch aus dem Amt der Schiedsperson entlassen.</p>
<p>Herr Schmidt war als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Sinzig II (Stadtteile Bad Bodendorf, Franken, Koisdorf, Löhndorf und Westum) tätig. Er füllte sein Amt als Ehrenbeamter mit großer Tatkraft, viel Einfühlungsvermögen, beachtlichem Fachwissen und vorbildlichem Verantwortungsbewusstsein aus. Durch seinen Einsatz konnten etliche Streitigkeiten geschlichtet und Rechtsfrieden hergestellt werden, ohne dass es eines Verfahrens vor Gericht bedurfte.</p>
<p>Nachdem der Rat der Stadt Sinzig in seiner Sitzung am 28.11.2024 beschlossen hatte, Frau Yvonne Bernt als Nachfolgerin von Herrn Schmidt für den Schiedsamtsbezirk Sinzig II vorzuschlagen, wurde der Amtswechsel am 03.02.2025 im Rahmen einer kleinen Feierstunde im Amtsgericht Sinzig vollzogen und Frau Berndt zur neuen Schiedsperson ernannt.</p>
<p>Herr Helde würdigte insgesamt das langjährige ehrenamtliche Wirken der bisherigen Schiedspersonen und übermittelte zugleich den Dank der Landesregierung. Für die Stadt Sinzig übermittelte der Beigeordnete Albrecht im Namen des Bürgermeisters ebenfalls ein herzliches Dankeschön.</p>
<p>Die Beigeordnete Elisabeth Dahr übernahm für den Verbandsbürgermeister der Verbandsgemeinde Brohltal die Übermittlung der Dankesworte.</p>
<p>Frau Berndt und Herrn Beck dankte Herr Helde für die Übernahme des wichtigen Amtes einer Schiedsperson und wünschte ihnen für ihre neue Aufgabe viel Erfolg und Freude im Amt ebenso wie die Beigeordneten Dahr und Albrecht.</p>
<p>Zum Abschluss sprach als Vertreter des Bundes der Schiedsleute Herr Wagner und bot den neu bestellten Schiedsleuten sogleich hilfreiche Informationen und Unterstützung an.</p>
<p>Weitere Informationen zu den Aufgaben und Befugnissen der Schiedspersonen sowie den Zuständigkeiten im Bezirk des Amtsgerichts Sinzig finden sich auf der Homepage des Amtsgerichts.</p>
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		<title>In Oberzisen gab es die Vortragsreihe &#8222;Die Osteifel&#8220; &#8211; Ihre Geschichte von Vulkanen, Burgen und schnellen Autos</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Feb 2025 11:53:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Oberzissen Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsleben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img src="https://brohltal-info24.de/wp-content/uploads/2025/03/Vortrag-Frau-Ursel-Gruen.webp"  class="external-img wp-post-image "  />Oberzissen. Am Sonntag, dem 26. Januar fand der erste Teil der Vortragsreihe Osteifel, organisiert vom Heimatverein Oberzissen e.V in der Alten Schule Oberzissen, statt. Der Vortrag wurde von Frau Ursel [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<img src="https://brohltal-info24.de/wp-content/uploads/2025/03/Vortrag-Frau-Ursel-Gruen.webp"  class="external-img wp-post-image "  /><p>Oberzissen. Am Sonntag, dem 26. Januar fand der erste Teil der Vortragsreihe Osteifel, organisiert vom Heimatverein Oberzissen e.V in der Alten Schule Oberzissen, statt. Der Vortrag wurde von Frau Ursel Grün Reder gehalten. Hierbei präsentierte sie die Vulkane und Burgen der Eifel im Allgemeinen und etwas ausführlicher das Wahrzeichen des Brohltals, die Burg Olbrück und den Bausenberg. Auch der Nürburgring mit seinen schnellen Autos war ein großes Thema des Vortrags.</p>
<p>Die anwesenden Zuhörer lauschten bei Kaffee und Kuchen, angespannt der sehr informativen Präsentation. Sie waren sich sicher viel Neues erfahren zu haben und freuten sich auf den zweiten Teil der Vortragsreihe am 16.02. 2025. Diesmal mit dem Thema: Die Glocken von Laach.</p>
<p>Der Heimatverein konnte hierfür den Gästeführer Walter Müller gewinnen. Dieser Vortrag findet wieder im Rahmen des Nachmittagstreffs ab 15:00 Uhr in der Alten Schule Oberzissen statt. Der Eintritt ist wie immer frei.</p>
<p>Der Heimatverein freut sich auch an diesem Tag viele interessierte Besucher begrüßen zu dürfen und dankt Frau Ursel Grün Reder für ihren ausgezeichneten Vortrag.</p>
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		<item>
		<title>Pensionierte Lehrerin verliert Ruhegehalt</title>
		<link>https://brohltal-info24.de/pensionierten-lehrerin-verliert-ruhegehalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Mar 2022 15:33:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Region Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img src="https://brohltal-info24.de/wp-content/uploads/2021/11/Gericht.jpg"  class="external-img wp-post-image "  />Koblenz. Einer Lehrerin, die sich im Ruhestand gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, indem sie das mit ihrer Verfassungstreuepflicht nicht zu vereinbarende Gedankengut der sog. Reichsbürgerbewegung verinnerlicht und aktiv nach [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<img src="https://brohltal-info24.de/wp-content/uploads/2021/11/Gericht.jpg"  class="external-img wp-post-image "  /><p>Koblenz. Einer Lehrerin, die sich im Ruhestand gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, indem sie das mit ihrer Verfassungstreuepflicht nicht zu vereinbarende Gedankengut der sog. Reichsbürgerbewegung verinnerlicht und aktiv nach außen getragen hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Dies entschied der für Landesdisziplinarsachen zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz. </p>
<p>Die ehemalige Beamtin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2006 als Lehrerin im Dienst des klagenden Landes. Etwa zehn Jahre später tätigte die Ruhestandsbeamtin in zwei von ihr veröffentlichten Büchern sowie in mehreren Schreiben an Behörden Äußerungen, die Gegenstand der vom Land Rheinland-Pfalz erhobenen Disziplinarklage sind. Die landesweit zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der ehemaligen Beamtin das Ruhegehalt aberkannt, weil sie sich im Ruhestand aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt habe. Dabei könne dahinstehen, ob sie der sog. Reichsbürgerbewegung angehöre, da die ihr vorgehaltenen Äußerungen jedenfalls szenetypisch und inhaltlich gezielt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. </p>
<p>Mit ihrer gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte die ehemalige Beamtin unter anderem geltend, sie habe die vorgehaltenen Äußerungen als Wissenschaftlerin und „kritische Demokratin“ getätigt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. In den von der Ruhestandsbeamtin getätigten Äußerungen komme geradezu eine Verachtung für den deutschen Staat und seine Institutionen zum Ausdruck. So sei darin in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland mehrfach von einem Scheinstaat bzw. Nichtstaat und von einem angeblichen Unternehmen mit Firmenstrukturen die Rede. Außerdem habe sie einen ehemaligen Bundespräsidenten als „Geschäftsführer“ und das demokratische Wahlsystem als „Partei-Wahldiktatur“ bezeichnet. Die Verfassungsordnung habe sie als „ungültig“ abgelehnt. Hierdurch habe die Beamtin gegen ihre Treuepflicht verstoßen, die – auch über das aktive Dienstverhältnis hinaus – einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstelle. Die schwerwiegende Verletzung dieser Pflicht durch die Ruhestandsbeamtin in Gestalt einer Herabsetzung und Diffamierung des Staates und seiner Institutionen lasse sich auch nicht mit Verweis auf die Meinungs- oder die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen. </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenennachweises</title>
		<link>https://brohltal-info24.de/erfolglose-eilantraege-gegen-die-verkuerzung-des-genesenennachweises/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Mar 2022 14:35:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Region Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img src="https://brohltal-info24.de/wp-content/uploads/2021/11/Gericht.jpg"  class="external-img wp-post-image "  />Koblenz. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf die vorläufige Feststellung des Gerichts, dass die ihnen ausgestellten Genesenennachweise trotz der von der Bundesregierung und dem Robert Koch-Institut entschiedenen Verkürzung des Genesenenstatus [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://brohltal-info24.de/erfolglose-eilantraege-gegen-die-verkuerzung-des-genesenennachweises/">Erfolglose Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenennachweises</a> erschien zuerst auf <a href="https://brohltal-info24.de">Brohltal-info24.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<img src="https://brohltal-info24.de/wp-content/uploads/2021/11/Gericht.jpg"  class="external-img wp-post-image "  /><p>Koblenz. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf die vorläufige Feststellung des Gerichts, dass die ihnen ausgestellten Genesenennachweise trotz der von der Bundesregierung und dem Robert Koch-Institut entschiedenen Verkürzung des Genesenenstatus weiterhin sechs Monate gelten. </p>
<p>Den Antragstellerinnen wurden von den in Anspruch genommenen Landkreisen im Dezember 2021 Genesenennachweise ausgestellt. Darin wurde bescheinigt, dass die maßgeblichen Testungen, die bei den Antragstellerinnen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben haben, am 24. bzw. 26. Mai 2022 sechs Monate zurückliegen. Nachdem die Bundesregierung zum 15. Januar 2022 beschlossen hatte, dem Robert Koch-Institut die Entscheidung über die Dauer des Genesenenstatus zu überlassen und sich dieses für eine Verkürzung des Genesenenstatus für nicht geimpfte Personen von sechs Monaten auf 90 Tage entschieden hatte, befürchteten die nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Antragstellerinnen nunmehr, dass ihre Genesenennachweise bereits nach 90 Tagen ihre Gültigkeit verlieren und sie deshalb nicht mehr in den Genuss der für Genesene geltenden Ausnahmen von den infektionsschutzrechtlichen Geboten und Verboten kommen würden. Vor diesem Hintergrund beantragten sie beim Verwaltungsgericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Feststellung, dass ihre Genesenennachweise weiterhin sechs Monate ab dem Tag der Testung gelten. </p>
<p>Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Die Anträge, so die Koblenzer Richter, seien bereits unzulässig. Es fehle an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellerinnen und den in Anspruch genommenen Landkreisen. Denn zum einen habe der Landkreis keine Entscheidungskompetenz über die Dauer des Genesenenstatus. Er bescheinige lediglich, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises die Voraussetzungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung an einen Genesenennachweis vorgelegen hätten. Zum anderen sei weder für die Kammer ersichtlich noch von den Antragstellerinnen substantiiert vorgetragen worden, dass infektionsschutzrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung seitens der Landkreise gegen sie konkret im Raum stünden. Sollte es dennoch dazu kommen, sei es den Antragstellerinnen zuzumuten, solche Maßnahmen abzuwarten und dann dagegen rechtliche Schritte einzuleiten. Denn vorbeugender Rechtsschutz sei nur ausnahmsweise unter engen – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen zulässig. </p>
<p>Die Anträge seien aber auch unbegründet. Soweit sich die Antragstellerinnen auf die Verfassungswidrigkeit der Verkürzung des Genesenenstatus beriefen, stellten sich schwierige Rechtsfragen, die nicht im Eilverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären seien. Die deshalb durchzuführende Folgenabwägung falle zulasten der Antragstellerinnen aus. Das Auslaufen des Genesenenstatus für die Antragstellerinnen sei nämlich, selbst wenn sich die Verkürzung der Geltungsdauer nachträglich als rechtswidrig herausstellen würde, jedenfalls nicht mit einer solchen Beeinträchtigung ihrer Rechte verbunden, die in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Verlängerung des Genesenenstatus gerade für vulnerable Personen zu besorgen wären, überwiegen würden. Darüber hinaus bleibe es den Antragstellerinnen unbenommen, sich gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen, um Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Geboten und Verboten zu erhalten. </p>
<p>Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://brohltal-info24.de/erfolglose-eilantraege-gegen-die-verkuerzung-des-genesenennachweises/">Erfolglose Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenennachweises</a> erschien zuerst auf <a href="https://brohltal-info24.de">Brohltal-info24.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Corona-Betriebsbeschränkungen im Einzelhandel waren zulässig</title>
		<link>https://brohltal-info24.de/corona-betriebsbeschraenkungen-im-einzelhandel-waren-zulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Nov 2021 12:55:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Region Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img src="https://brohltal-info24.de/wp-content/uploads/2021/11/Gericht.jpg"  class="external-img wp-post-image "  />KOBLENZ. Die in der „Corona-Musterallgemeinverfügung“ des Landes enthaltene Regelung, wonach nur Personen eines Hausstandes zur selben Zeit nach vorheriger Terminvergabe die Verkaufsräume von gewerblichen Einrichtungen betreten durften, war rechtmäßig. Dies [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://brohltal-info24.de/corona-betriebsbeschraenkungen-im-einzelhandel-waren-zulaessig/">Corona-Betriebsbeschränkungen im Einzelhandel waren zulässig</a> erschien zuerst auf <a href="https://brohltal-info24.de">Brohltal-info24.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<img src="https://brohltal-info24.de/wp-content/uploads/2021/11/Gericht.jpg"  class="external-img wp-post-image "  /><p>KOBLENZ. Die in der „Corona-Musterallgemeinverfügung“ des Landes enthaltene Regelung, wonach nur Personen eines Hausstandes zur selben Zeit nach vorheriger Terminvergabe die Verkaufsräume von gewerblichen Einrichtungen betreten durften, war rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.</p>
<p>Im Frühjahr 2021 erließ der Beklagte Allgemeinverfügungen nach der als Anlage der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung beigefügten Musterallgemeinverfügung des Landes Rheinland-Pfalz. Danach waren gewerbliche Einrichtungen grundsätzlich geschlossen. Zulässig war lediglich ein Abhol-, Liefer- und Bringdienst nach vorheriger Bestellung. Nur Personen eines Hausstandes durften zur selben Zeit nach vorheriger Terminvergabe die Verkaufsräume betreten. Zwischen mehreren solcher Termine war ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten freizuhalten.</p>
<p>Gegen diese Regelung wandte sich die Klägerin zunächst im Verwaltungs- und sodann im Klageverfahren. Sie trug vor, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügungen. Die darin geregelten Betriebseinschränkungen seien jedenfalls unverhältnismäßig. Je Einzelhandelsbetrieb nur Kundinnen und Kunden eines gemeinsamen Haushalts zuzulassen, sei bereits nicht geeignet, Kontakte zu reduzieren. Bei Beachtung entsprechender Hygieneregeln begründe auch die Terminvergabe für mehrere Hausstände gleichzeitig kein gesteigertes Infektionsrisiko. Der Eingriff in ihre Grundrechte sei überdies unangemessen gewesen. Die Allgemeinverfügungen hätten persönliche Kontakte bei großen Betrieben überproportional reduziert. Zumindest für besonders große Betriebe habe es einer Ausnahmeregelung bedurft. Dem trat der Beklagte entgegen und führte aus, mit den angegriffenen Allgemeinverfügungen sei die „Notbremse“ aus dem Bund-Länder-Beschluss vom 3. März 2021 umgesetzt worden.</p>
<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Es mangele weder an einer Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügungen noch werde die Klägerin durch die darin enthaltenen Betriebsbeschränkungen in ihren Grundrechten verletzt, so die Koblenzer Richter. Die Allgemeinverfügungen fänden ihre Rechtsgrundlage in der Musterallgemeinverfügung des Landes, welche wiederum auf die wirksamen Vorschriften der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz und des Infektionsschutzgesetzes habe gestützt werden können. Die Betriebsbeschränkungen seien auf Grundlage der entsprechenden Vorschriften zulässig und insbesondere verhältnismäßig gewesen. Sie hätten sich in das schlüssige Gesamtkonzept des Landes eingefügt. Nach dem Motto „Wir bleiben zuhause“ habe dieses beabsichtigt, die Anzahl der Kontakte zwischen Menschen unterschiedlicher Hausstände auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dies namentlich durch die in der Musterallgemeinverfügung aufgestellte Regel, dass jeder sich im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands aufhalten dürfe. Dann sei es aber nur konsequent, auch private, aber für den öffentlichen Verkehr geöffnete Orte – wie etwa den Einzelhandel – in diese Regel einzubeziehen. Werde für jeden Hausstand ein eigener Einkaufstermin vereinbart, treffe dieser Hausstand im Einzelhandelsgeschäft, genau wie im öffentlichen Raum, lediglich auf eine weitere Person: die Verkäuferin bzw. den Verkäufer. Die Anzahl erlaubter Terminkunden weiterhin an der Größe der Verkaufsfläche auszurichten, hätte zwar einen milderen Eingriff in die Rechte der Klägerin bedeutet. Damit hätte aber nicht genauso effektiv ausgeschlossen werden können, dass sich die Kunden an den Eingängen, in den Verkaufsräumen oder bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln begegnen, wie dies bei Aufenthalt nur eines Haushalts im Geschäft gewährleistet gewesen wäre.</p>
<p>Die Regelung sei auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin angemessen gewesen. Denn die mit den Betriebsbeschränkungen verfolgten Gemeinwohlbelange – der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit – hätten höheres Gewicht und der Eingriff sei aufgrund seiner zeitlichen Begrenzung auf wenige Wochen auch weniger schwer gewesen. Die wirtschaftliche Tätigkeit an sich sei der Klägerin in Form von Abholung und Lieferung sowie bei Terminvergabe an einzelne Haushalte erlaubt geblieben. Zudem hätten staatliche Überbrückungshilfen die finanziellen Einbußen aufgrund der Einschränkungen auch für große Betriebe gemildert.</p>
<p>Die Entscheidung ist rechtskräftig.</p>
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