Bekanntmachung über die Durchführung der Mehrheitswahl
zum Gemeinderat der Ortsgemeinde Königsfeld
I.
Die Wahl zum Gemeinderat wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung (kumulieren) durchgeführt (§ 22 des Kommunalwahlge-setzes - KWG -).
Männer und Frauen sind gleichberechtigt ( Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Im Gemeinderat waren zwei Monate vor der Wahl 2 Frauen und 10 Männer.
II.
Da kein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zugelassen worden ist, wird ein amtlicher leerer Stimmzettel hergestellt, der entsprechend Raum zur Eintragung so vieler wählbarer Personen enthält, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:
1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (§ 33 Abs. 1 KWG).
2. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Eintragung höchstens so vieler wählbarer Personen auf dem Stimmzettel, wie Gemeinderatsmitglieder zu wäh-len sind (§ 33 Abs. 3 Satz 1 KWG).
3. Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 KWG).
III.
Die Wählerinnen und Wähler können am Wahltag nur einmal und nur persönlich ihr Stimmrecht im Wahlraum ausüben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KWG).
Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu legen, können sich einer Person ihres Vertrauens bedienen (§ 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 4 KWG); die Möglichkeit der Briefwahl bleibt unberührt.
Nach Betreten des Wahlraums erhält die Wählerin oder der Wähler einen Stimmzettel für die Mehrheitswahl. Sodann begibt sie oder er sich in die Wahlzelle und wählt. Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlzelle ihren Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben, und legen den Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin oder der Wahlvor-steher dies gestattet (§ 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 4 KWG).
Königsfeld, den 12.04.2019
gez. Werner Breuer
als Wahlleiter für die Wahl zum Gemeinderat
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